CONCRETA HandelsgesmbH · Groß- und Einzelhandel:
Fertigteilhäuser · Industriehallen Gewerbehallen ·
Betonfertighallen · Baumaschinen · KFZ
Telefon: 07259 - 5191-0 · Fax: 07259 - 5192 · Email:office@concreta.at
CONCRETA HandelsgesmbH
Groß- und Einzelhandel:
· Fertigteilhäuser
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· Baumaschinen
· KFZ
Geschäftsführung: Margarete Pühringer
UID-Nummer: ATU48622405
Firmenbuchnummer FN190310v LG Steyr
A-4523 Neuzeug - Steyrtalstraße 127b
Telefon: 07259 - 5191-0
Mobil: 0664 - 6123456
Email:office@concreta.at
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Firma Concreta HandelsgbmH., Schwamingstraße 3, 4523 Neuzeug
1) Angebote und Angaben über Preis und Lieferzeiten sind freibleibend. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind an-nähernd und unverbindlich. Der Zwischenverkauf ist vorbehalten. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung und ohne Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so verstehen sich die Preise unabgeladen. Die Preise fußen auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.
2) Der Auftrag ist für den Besteller ohne Vorbehalt bindend, für den Lieferanten erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Firmeninhaber bzw. Rechnungsleger. Ist eine Anzahlung vereinbart, so ist der Lieferant berechtigt, bis zum Einlangen der Anzahlung auf dem Konto des Lieferanten, vom Vertrag ohne Angaben von Gründen zurückzutreten.
3) Lieferfristen sind stets unverbindlich, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Schadenersatzansprüche aus dem Titel etwaiger Lieferzeit-überschreitungen oder Nachlieferungen werden ausgeschlossen.
4) Zahlungsbedingungen: Alle Zahlungen sind ausschließlich im Sinne der vereinbarten Zahlungsbedingungen an den Verkäufer nach Neuzeug zu leisten. Der Käufer ist nicht berechtigt Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen, noch nachzuliefernden Ausrüstungsteilen oder aus sonstigen, vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten. Der gesamte offene Kaufpreis ist fällig wenn der Käufer vereinbarte Zahlungen nicht rechtzeitig leistet. Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen vom Käufer zu tragen. Gewährte Rabatte werden dann hinfällig. Wenn nicht anders vereinbart gehen sämtliche Wechselkosten (Zinsen und Spesen) zu Lasten des Bestellers. Vertreter, Monteure, Kraftfahrer, sowie sonstige nicht gesondert legitimierte Personen sind zum Inkasso nicht berechtigt. Aufrechnungsverbot gilt als vereinbart.
5) Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentumsrecht vor. Nicht vollständig bezahlte Waren dürfen weder weiterverkauft noch verpfändet bzw. belastet werden. Der Käufer räumt dem Lieferer das Recht ein, bei grobem Zahlungsverzug (trotz dreimaliger Mahnung) die gelieferten Waren ohne weitere Verständigung auf Kosten des Käufers abzuholen bzw. abzutragen, in Besitz zu nehmen und nach Schätzung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Schätzpreis zu verkaufen. Der Schätzpreis ist mit der ausständigen Forderung zu verrechnen. Bei einem eventuellen Mindererlös hat der Käufer die Differenz zu tragen. Die Kosten der Schätzung, sowie der dem Verkäufer entstandene Schaden gehen zu Lasten des Käufers. Vor jedem Rechtsstreit und jeder drohenden Exekution oder sonstigen Vollstreckungshandlungen, die den Kaufgegenstand betreffen, ist der Verkäufer unverzüglich zu verständigen. Alle notwendigen und vorsorglich aufgewendeten Kosten zur Verfolgung des Eigentumsrechts (Aussonderung) sind vom Käufer zu ersetzen.
6) Gewährleistung: Der Verkäufer bzw. die Lieferfirmen leisten für fabrikneue Waren die gesetzliche Gewährleistungszeit von sechs Monaten auf das Material und führen notwendige Arbeiten innerhalb der Garantiezeit kostenlos aus. Fremdrechnungen können nicht anerkannt werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Reparaturkosten oder Schadenersatz, welcher Art auch immer, entfällt und der Käufer verzichtet darauf. Auf beschädigte, gebrauchte oder Abverkaufsware wird keinerlei Gewährleistung gewährt.
7) Mängelrügen: Mängel oder Beanstandungen müssen bei sonstigem Verlust der Gewährleistung unverzüglich nach Lieferung durch einge-schriebenem Brief dem Verkäufer bekannt gegeben werden.
8) Schutzvorrichtungen: Das eigenmächtige Entfernen von Schutzvorrichtungen, bzw. Modifikation der Konstruktion etc. an den gelieferten Waren geschieht auf eigene Gefahr des Käufers und befreit den Verkäufer von jeglicher Haftung und Gewährleistung.
9) Bei Ratengeschäften, auf welche das Ratengesetz vom 15.11.1961 zur Anwendung kommt, sind die oben angeführten Bedingungen insoweit gegenstandslos, als sie mit den unabdingbaren Bedingungen des Ratengesetzes in Widerspruch stehen (siehe Ratenbrief).
10) Sämtliche Verträge abändernden und ergänzenden Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.
11) Der die Bestellung aufnehmende Vertreter oder Angestellte kann keine verbindlichen Abmachungen über die Annahme von Waren „in Gegenverrechnung“ oder „zur Verkaufsvermittlung“ treffen, auch nicht hinsichtlich des Preises. Solche Abmachungen bedürfen der Bestätigung durch die Firmenleitung und können nur so Gültigkeit erlangen.
12) Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung es Eigentümers erfolgen.
13) Bei einer Stornierung des Auftrages von Seiten des Bestellers ist der Verkäufer berechtigt eine Stornogebühr bis 25% vom Gesamtpreis der Bestellung in Rechnung zu stellen oder wahlweise den entstandenen Schaden geltend zu machen. Bei zeitlich begrenzten Abrufaufträgen ist nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist entweder die bestellte Ware zu bezahlen oder es wird die vereinbarte Stornogebühr sofort fällig.
14) Bei Zahlungsverzug werden bankmäßige Zinsen verrechnet.
15) Produkthaftung: Die Haftung für Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit nicht ein Verbraucher betroffen ist, wird ausgeschlossen.
16) Gerichtsstand: ausschließlich Steyr/OÖ.
17) Fundamente und Keller sind möglichst genau zu errichten. Der Aufbetonkranz darf maximal einen Höhenunterschied von 0,5cm auf die gesamte Gebäudelänge aufweisen. Längenabweichungen von einem Zentimeter sind erlaubt. Der Lieferer behält sich das Recht vor, die Ausführung eines Auftrages solange hintanzustellen bis die Fundamente bzw. sonstigen bauseitigen Leistungen den Erfordernissen des Lieferers entsprechen.
18) Die Zufahrt zur Baustelle muss wetterfest und für schwere LKW (38to, 4,20m Höhe, 2,50m Breite) einwandfrei befahrbar sein. Unterirdische Versorgungsleitungen (Strom, Telefon, Kanal, etc.) sind dem Lieferer bekannt zu geben und vor Beschädigung zu schützen.
19) Ein Baustromanschluss mit mind. 36A Absicherung, Kraft- und Lichtstrom, sowie Bauwasseranschluss sind vom Besteller kostenlos rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Baustromkasten darf maximal 20 m von der Baustelle entfernt sein. Ein entsprechend langes Kabel bzw. Bauwasserschlauch ist anzubringen.
20) Vor Baubeginn hat der Bauherr eine Rohbauversicherung abzuschließen, welche meist kostenlos ist.
21) Ergänzend gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs vom 1. März 1963 in der letztgültigen Fassung als vereinbart.
Impressum & Haftungsausschluss
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